Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft entstehen für das Kind bestimmte Ansprüche dem Vater gegenüber:
Vater und Kind sind füreinander unterhaltspflichtig. Das heißt, dass der Vater Unterhalt für das Kind zahlen muss. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes, bzw. solange es in Ausbildung ist und noch im Haushalt der Eltern lebt. Auch das Kind kann dem Vater gegenüber unterhaltspflichtig werden, sobald es volljährig ist.
Mit der Vaterschaftsanerkennung hat der Vater noch nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter. Dafür muss die gemeinsame elterliche Sorgeerklärung beantragt werden.
Wenn der biologische Vater des Kindes die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann sie gerichtlich festgestellt werden. Die Mutter kann in diesem Fall vor dem zuständigen Familiengericht im Namen des Kindes Klage auf Vaterschaftsfeststellung erheben.
Warum im Namen des Kindes? – Weil bei der Vaterschaftsanerkennung nach dem Wunsch des Gesetzgebers immer das Wohl des Kindes im Fokus steht. Das Kind hat ein Recht darauf, seine Abstammung zu kennen und Kontakt zu seinem Vater zu haben.