Bestattungskosten werden durch das Sozialamt übernommen, wenn die bestattungspflichtigen Personen nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Voraussetzungen umfassen, dass weder ein ausreichender Nachlass noch eine Bestattungsvorsorge des Verstorbenen vorhanden sind und dass die bestattungspflichtigen Personen (in der Regel die Hinterbliebenden) die Kosten nicht tragen können.
Die übernommenen Kosten umfassen die erforderlichen Bestattungskosten, die sozialhilferechtlich angemessen sind. Dazu gehören die Kosten einer Untersuchung des Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheins, die Leistungen eines Bestatters für eine einfache und würdige Erd- oder Feuerbestattung, Friedhofs- und Krematoriumsgebühren, Gebühren für die Leichenschau und weitere relevante Ausgaben.
Um die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt zu beantragen, müssen die bestattungspflichtigen Personen einen Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen. Es wird empfohlen, vor der Beauftragung einer Bestattung Kontakt mit dem zuständigen Sozialamt aufzunehmen und sich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle benötigten Unterlagen und Informationen vorliegen.
Die Sozialämter stellen einen Antrag zur Verfügung, in diesem werden erforderliche Informationen über die finanzielle Situation des Verstorbenen und der bestattungspflichtigen Personen aufgenommen. Dazu gehören unter anderem Nachweise über den Nachlass, Versicherungsleistungen, Einkommens- und Vermögensnachweise.