Mit Beginn des Jahres 2024 steigt die reguläre Altersgrenz auf 66 Jahre. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Die Altersgrenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre an. Ein entscheidender Grund hierfür ist die längere Lebenserwartung. Aber auch wenn die Erwerbsfähigkeit in jungen Jahren eingeschränkt ist, kann man Rente erhalten. Es wird zwischen folgenden Rentenarten unterschieden:
Die Entgeldpunkte werden mit dem Zugangsfaktor (Renteneintrittsgrund), Ost oder West Rentenwert und dem Rentenfaktor multipliziert.
Jeder Versicherte erhält ab dem 27. Geburtstag (sofern bereits mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten gemeldet sind) eine Renteninformation. Die Renteninformation weist den bisher erarbeiteten Altersrentenanspruch aus. Zusätzlich wird der voraussichtliche Anspruch bei Erreichen der Regelaltersgrenze ausgewiesen, wenn mit dem Durchschnittsverdienst der letzten fünf Kalenderjahre weitergearbeitet wird. Außerdem wird der aktuelle Stand einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dargestellt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 Euro auf 3.465 Euro im Monat. 2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro.
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst.