Dieser Mehrbedarf wird an alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt und beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung. Sollte die „Erwerbsfähigkeit“ nicht gegeben sein (Sozialgeld Empfängerin unter 15 Jahren) so wird der Mehrbedarf trotzdem gezahlt und berechnet sich an der altersentsprechenden Regelleistung der Schwangeren.
Um den Anspruch zu erfüllen, wird das Jobcenter einen Nachweis über die Schwangerschaft verlangen, beispielsweise durch ärztliches Attest oder eine Hebamme. Der Anspruch beginnt mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche, also rechnerisch mit dem 85. Tag der Schwangerschaft und endet mit dem tatsächlichen Geburtstermin. Danach hat das Neugeborene einen eigenen Anspruch auf den Regelsatz für Kinder.
Damit die Mehrkosten auch vom Jobcenter oder dem Sozialamt getragen werden, ist es wichtig, dass vor dem Einkauf von Schwangerschafts- und Babykleidung zunächst der Antrag auf Mehrbedarf gestellt wird. Außerdem müssen die jeweiligen Quittungen aufbewahrt werden.
Die Zahlung eines Mehrbedarfs für Schwangere im Rahmen des Bürgergeldes setzt einen Antrag voraus. Dieser kann formlos gestellt werden.
Schwangere haben neben dem Anspruch auf Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche auch einen Anspruch auf den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Für diesen Sonderbedarf ist ebenfalls ein Antrag erforderlich. Dieser kann etwa 2 bis 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin gestellt werden. Dieser Sonderbedarf deckt beispielsweise Anschaffungen von Umstandsmode, Windeln, Hygieneartikel oder Wickeltischauflagen ab.
Neben der Jobcenter-Leistung gibt es auch noch eine offene Möglichkeit der Erstaustattungsunterstützung über die Stiftung "Hilfen für Frauen und Familien". Die Beratung dazu erfolgt über die Schwangerschaftsberatungsstellen in unserem Bundesland.