Familienkonstellationen sind im Wandel und damit auch die Strukturen innerhalb der Familien. Was muss beachtet werden? Wie sehen die Verhältnisse zwischen Stiefkindern und Stiefeltern rechtlich aus? Kann ein Stiefelternteil das Stiefkind adoptieren? Wie ist die Vormundschaft geregelt?
Bei einer Stiefkindadoption adoptiert ein*e Ehepartner*in das leibliche Kind des/der Partner*in. Eine Adoption kann nur vonstattengehen, wenn beide leiblichen Elternteile einwilligen. Nur unter hohen Anforderungen kann auf die Einwilligung eines leiblichen Elternteils verzichtet werden, zum Beispiel wenn der Aufenthaltsort der Mutter oder des Vaters nicht feststellbar ist.
Ab dem 14. Geburtstag muss das Kind der Adoption selbst zustimmen. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreters*in.
Die Erziehung eines Kindes ist wohl die größte Verantwortung überhaupt. Einige Eltern sind dazu nicht oder nicht mehr in der Lage. Die Gründe hierfür können vielfältig sein.
Damit du in so einer Situation nicht allein dastehst, bekommst du einen Vormund. Er vertritt Dich. Er kümmert sich. Er schenkt dir ein offenes Ohr. Er ist da, wenn es darauf ankommt. Ein Vormund ist also jemand, er für dich die die elterliche Sorge wahrnimmt. Manchmal werden auch nur Teile der elterlichen Sorge auf den Vormund übertragen. Dann wird diese Person als Pfleger bezeichnet.
Die Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die von einem Gericht übertragen und für die keine Vergütung, also Geld, gezahlt wird. Die Übertragung durch das Gericht findet aber nur dann statt, wenn es die Geeignetheit der vorgeschlagenen Person geprüft hat. Bei der Prüfung ist ganz wichtig, dass der künftige Vormund oder Pfleger*in eine Bindung zu dem Kind hat, sich persönlich für das Wohlergehen verantwortlich fühlt, die Interessen vertreten kann und in die Entscheidungen unabhängig ist.
Steht eine solche erwachsene Person nicht zur Verfügung, bestellt das Gericht zur rechtlichen Vertretung das zuständige Jugendamt zum Vormund oder Pfleger*in und es entsteht eine Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft.
Es gibt verschiedene Gründe, warum Minderjährige einen Vormund oder Pfleger*in erhalten. Früher gab es für Waisenkinder einen Vormund, wenn die Eltern gestorben sind. Dies ist auch heute noch der Fall, dass beim Tod der Eltern ein Vormund eingesetzt wird. Manchmal sind aber Eltern schwer erkrankt oder vorübergehend örtlich abwesend und können die Verantwortung für die Kinder nicht mehr ganz oder teilweise tragen.
Es kommt aber auch vor, dass Eltern sich nicht genug um ihre Kinder kümmern bzw. sie vernachlässigen und das Familiengericht die elterliche Sorge in Teilen (Pflegschaft) oder insgesamt (Vormundschaft) auf das Jugendamt oder eine natürliche Person (Verwandte) überträgt. Dann kümmert sich der Vormund / Pfleger anstelle der Eltern um das Wohl der Kinder (gesetzliche Vertretung) bis zur Volljährigkeit.
Eine Besonderheit ist, wenn ein Mädchen minderjährig ein Kind bekommt. Für die gesetzliche Vertretung des Babys wird dann auch ein Vormund bestellt, die die Mutter volljährig ist.
Das Zusammenleben in Patchworkfamilien stellt neben vielen Glücksmomenten auch hohe Anforderungen an alle beteiligten Personen. Hoffnungen und Erwartungen bestehen bei Kindern und Erwachsenen genauso wie Ängste und Zweifel. Die Neubesetzung der Elternrolle sowie unterschiedliche Besuchsregelungen...