Wenn Sie getrennt erziehend oder alleinerziehend sind, können Sie staatliche Leistungen wie das Elterngeld oder den Unterhaltsvorschuss bekommen. Hier finden Sie spezielle Informationen zu den Familienleistungen.
Kindergeld wird für ein Kind immer nur einem Elternteil gezahlt. Wenn die Eltern getrennt leben, dann bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlen muss, dann verringert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.
Wenn das Kind weder bei dem einen noch beim anderen Elternteil lebt, dann bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt. Wenn das Kind gar keinen Unterhalt bekommt oder von beiden Elternteilen gleich viel, dann können die beiden Elternteile untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhält.
Getrennt erziehend sind Sie, wenn Sie als Eltern getrennt voneinander leben und sich die Betreuung Ihres Kindes aufteilen. In diesem Fall ist entscheidend, dass Sie beide eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind haben. Dazu muss das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei beiden Eltern wohnen. Wenn es bei einem von Ihnen weniger als ein Drittel der Zeit wohnt, steht diesem Elternteil kein Elterngeld zu. Der andere Elternteil bekommt dann Elterngeld als alleinerziehender Elternteil.
Als getrennt Erziehende haben Sie denselben Anspruch auf Elterngeld wie Eltern, die als Paar zusammenleben. Sie müssen auch dieselben Voraussetzungen erfüllen.
Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung. Wer was für den Unterhalt leistet, ist dann besonders wichtig, wenn sich Mütter und Väter trennen.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden oder getrennt Erziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Wenn Sie getrennt erziehend oder alleinerziehend sind und Arbeitslosengeld II (ALG II, auch "Hartz IV" genannt) beziehen, können Sie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende bekommen. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder.
Wenn Sie allein für Pflege und Erziehung Ihres Kindes sorgen, erhalten Sie den vollen vorgesehenen Betrag als Bedarf anerkannt. Die vollständige Zuordnung des Mehrbedarfs zu einem Elternteil entfällt, wenn bei dem überwiegend betreuenden Elternteil durch die Betreuungsleistung des anderen Elternteils eine „nachhaltige Entlastung“ eintritt. Sofern Sie die Pflege und Erziehung Ihres Kindes genau hälftig aufgeteilt haben (sogenanntes Wechselmodell), wird bei jedem Elternteil der halbe Mehrbedarf anerkannt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie getrennt erziehend oder alleinerziehend sind und kein Arbeitslosengeld II erhalten, können Sie Sozialhilfe bekommen. Zusätzlich erhalten Sie den von Alter und Anzahl Ihrer Kinder abhängigen Mehrbedarf (Alleinerziehenden-Mehrbedarf). Gesetzlich geregelt ist nur die Fallkonstellation, dass ein alleinerziehender Elternteil ohne Beteiligung des zweiten Elternteils für Pflege und Erziehung der oder des Kindes sorgt. Ihm steht dann der Mehrbedarf in seiner gesetzlichen Höhe allein zu.
Beteiligt sich der zweite Elternteil anteilig, ist eine Aufteilung des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs durch Einzelfallentscheidung vorzunehmen.