Pflegegrade im Überblick - Anspruch und Leistungen

Ab 1. Januar 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen vollständig von den neuen Pflegegraden abgelöst. Seitdem werden Pflegegrad eins bis fünf zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird aufgrund der noch erhaltenen Selbstständigkeit ermittelt und nicht anhand des Zeitaufwands der Pflege. Je nach Grad der Selbstständigkeit werden in dem Prüfverfahren Punkte vergeben. Anhand dieser Punkte erfolgt die Einteilung in einen der fünf Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto mehr Pflegeleistungen erhält der/die Pflegebedürftige. Nachfolgend finden Sie die Pflegegrade im Überblick.


Pflegegrad 1 bis 5

Die Einstufung in die jeweiligen Pflegegrade werden von Gutachter*innen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen vorgenommen.

  • Den Pflegegrad 1 erhalten alle Menschen, bei denen durch eine*n Gutachter*in eine "geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" festgestellt wurde. Dies wird bereits durch leichte Einschränkungen im Alltag erreicht.
  • Bei Pflegegrad 2 haben Personen laut Gutachter*in eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Dies sind Personen, die ihren Alltag in sämtlichen Lebensbereichen nur erheblich eingeschränkt bewältigen können.
  • Den Pflegegrad 3 erhalten alle Pflegebedürftigen, bei denen durch eine*n Gutachter*in eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" festgestellt wird.
  • Den Pflegegrad 4 erhalten Personen, bei denen nachweislich eine "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" vorliegt.
  • Bei Pflegegrad 5 muss nachweislich eine "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung" vorliegen.

In den unterschiedlichen Pflegegraden hat man Anspruch auf verschiedene Leistungen. Vor dem Besuch des Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen können Betroffene oder Angehörige einen Selbsttest machen und den Pflegegrad errechnen.

Pflegeleistungen

Pflegeleistungen sind finanzielle Leistungen der Pflegekasse für eine pflegebedürftige Person. Per Definition pflegebedürftig sind Menschen, die einen anerkannten Pflegegrad haben. Zu den Pflegeleistungen gehören deshalb das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen (Bezahlung des Pflegedienstes), Kombinationspflege, Kurzzeitpflege usw. Mit den Pflegeleistungen können Sie also die häusliche Pflege oder die Kosten für ein Pflegeheim mitfinanzieren. Die Höhe der Pflegeleistungen ist abhängig vom Pflegegrad. Außerdem müssen sie in der Regel beantragt werden. Auch die Unterbringung in einem Pflegeheim muss von der Pflegekasse genehmigt sein. Nur dann ist eine Kostenübernahme gewährleistet. Auf dem Portal "Pflege durch Angehörige" finden Sie eine Übersicht zu den Pflegeleistungen je Pflegegrad.

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