Wenn im Rahmen der Untersuchung oder der Behandlung festgestellt wird, dass es medizinisch nicht möglich ist, leibliche Kinder zu bekommen, bestehen bei anhaltendem Kinderwunsch andere Wege zur Elternschaft und Familie. Neben der Adoption besteht die Möglichkeit, ein Pflegekind aufzunehmen, das für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft nicht bei den leiblichen Eltern aufwachsen kann.
Wer sich für die Aufnahme eines fremden Kindes in der eigenen Familie interessiert, sollte sich als ersten Schritt an das Jugendamt am Wohnort wenden (siehe interaktive Karte). Dort beraten die Mitarbeiter*innen über die verschiedenen Möglichkeiten und informieren, für welche Kinder Pflegeeltern gesucht werden.
Auch Alleinstehende oder gleichgeschlechtliche Paare können Pflegekinder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich für die Aufgabe eignen und bereit sind, mit dem Jugendamt und den leiblichen Eltern des Kindes zusammenzuarbeiten.
Junge Volljährige können bis zum 21. Geburtstag in einer Pflegefamilie leben, in Einzelfällen auch bis zum 27. Geburtstag. Es besteht die Möglichkeit, dass die Herkunftsfamilie die Erziehung des Kindes oder Jugendlichen wieder selbst übernimmt, wenn sich die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert haben.
Das Sorgerecht verbleibt bei den leiblichen Eltern, wenn ihnen das Sorgerecht nicht entzogen und auf einen Vormund übertragen wurde. Allerdings haben Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis längerfristig angelegt ist, die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Die leiblichen Eltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch, wenn die elterliche Sorge entzogen wurde. Nur bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Umgangsrecht zeitweise ruhen.
Zu den Aufgaben von Pflegeeltern gehört, die Beziehung des Pflegekindes zu seinen Eltern zu erhalten, zum Beispiel durch Besuche. Die Regelung der Kontakte zwischen Eltern und Kind sowie andere wichtige Entscheidungen, wie etwa über die schulische Laufbahn des Kindes oder über medizinische Eingriffe, werden nach Möglichkeit gemeinsam mit allen Beteiligten besprochen.
Wenn das Pflegekind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist, kann die Pflegefamilie Eingliederungshilfen für das Pflegekind bekommen. Die Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern. Sie soll helfen, dass das Pflegekind an der Gesellschaft teilhaben kann. Die Leistungen zur Eingliederungshilfe umfassen unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wie zum Beispiel:
Zum 1. April 2021 ist das neue Adoptionshilfe-Gesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, das Gelingen von Adoptionen zu fördern und damit das Wohl der Kinder zu sichern. Dazu gehört...