Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt jährlich. Damit gibt es auch immer mehr Menschen, die einen Angehörigen pflegen. Die Pflege eines Angehörigen ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe und kann sehr anstrengend, zeit- und kräfteraubend sein. Viele Pflegebedürftige möchten nicht in ein Pflegeheim. In der Regel werden sie dann zu Hause von einem Angehörigen gepflegt. Zu den pflegenden Angehörigen im Sinne der Pflegeversicherung werden nicht nur Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Onkel, Tante usw. gezählt. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können die Pflege übernehmen.
Es gibt einige Voraussetzungen, um von der Pflegekasse Leistungen zu erhalten:
Wird ein Pflegebedürftiger zuhause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt, so gewähren gesetzliche und private Pflegekassen Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegelds errechnet sich aus dem jeweiligen Pflegegrad, der den Versicherten zugewiesen ist. Pflegegeldempfänger*innen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind verpflichtet, sich regelmäßig persönlich beraten zu lassen. Kommen Pflegegeldempfänger*innen ihrer Pflicht nicht nach, kann ihnen das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gestellt werden – je nachdem, ob der/die Pflegebedürftige gesetzlich oder privat versichert ist. Erforderlich ist ein ärztliches Attest.
Seit Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Geschulte ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte übernehmen dann für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben.
Finanziert wird die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbeitrag, der von der pflegebedürftigen Person bzw. vom pflegenden Angehörigen bei der Pflegekasse beantragt werden kann. Der Fokus der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe ist die Unterstützung im Alltag (z. B. Unterstützung im Haushalt, Einkaufshilfe, Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen) zur Entlastung der Pflegbedürftigen sowie deren pflegende Angehörige. Nachbarschaftshelfer*innen dürfen nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Voraussetzung für Interessierte ist die Absolvierung eines achtstündigen Grundkurses sowie die Registrierung als Nachbarschaftshelfer*in bei den Pflegekassen. Der Unterstützungsumfang wird auf höchstens zwei anspruchsberechtigte Personen gleichzeitig in einem Umfang von insgesamt höchstens 25 Stunden je Kalendermonat festgelegt. Die Aufwandsentschädigung beträgt höchstens acht Euro pro Stunde.
Die 19 Pflegestützpunkte in Mecklenburg-Vorpommern sind Servicepunkte für ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer*innen. Hier erhalten Interessierte, die sich nachbarschaftlich engagieren wollen, Informationen, Beratung und Unterstützung.
Die Onlinekurse des Pflege ABC vermitteln mit leicht verständlichen Videos die Inhalte, die Sie benötigen, wenn Sie jemanden zu Hause pflegen. Stellen Sie sich die Frage, was die ersten Schritte sind, welche Anträge Sie stellen müssen, was es für rechtliche Grundlagen gibt, wie man Medikamente verabreicht, jemanden richtig wäscht oder mit Menschen mit Demenz umgeht? Die Kosten für die Videokurse werden für gesetzlich Versicherte von der Pflegekasse komplett übernommen. Melden Sie sich unter Angabe Ihrer Krankenkasse und der Versichertennummer an.
Erholung und Auszeit vom Alltag sind nicht nur für Pflegebedürftige, sondern vor allem auch für pflegende Angehörige wichtig. Doch nur wenige pflegende Angehörige nutzen ihren Anspruch auf 28 Urlaubstage im Jahr.
Pflegehotels oder auch Familienferienstätten sind...
Rund 230.000 Kinder und Jugendliche kümmern sich bundesweit um chronisch kranke oder pflegebedürftige Angehörige. Das Projekt "Pausentaste" unterstützt bundesweit die jungen Pflegenden mit gezielter Beratung und Information. Ziel des Projekts "Pausentaste - Wer anderen hilft,...
Eine Pflegezeit kann maximal 6 Monate lang dauern. Die Familienpflegezeit kann sich dagegen auf bis zu 24 Monate erstrecken. Das ist nur ein Unterschied zwischen diesen pflegebedingten Freistellungen. Bevor man sich für ein Modell entscheidet,...
Mit der Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes im Jahr 2009 wurde in Deutschland ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung eingeführt. Seitdem sind schrittweise landesweit 18 Pflegestützpunkte in den Landkreisen und kreisfreien Städten entstanden, die gemeinsam und zu gleichen Teilen...
Ab 1. Januar 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen vollständig von den neuen Pflegegraden abgelöst. Seitdem werden Pflegegrad eins bis fünf zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird aufgrund der noch erhaltenen...