Die Geburt von Mehrlingen bringt neben der Freude für die gesamte Familie auch besondere Herausforderungen mit sich. Die Betreuung mehrerer Babys nimmt mehr Zeit in Anspruch, zum Beispiel für das Füttern, Wickeln und Pflegen. Zudem muss die Babyausstattung mehrfach angeschafft werden. Daher gelten für Eltern von Mehrlingen auch besondere Regelungen und sie erhalten zusätzliche Unterstützung.
Auch mit Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, genauso wie bei Schwangerschaften mit einem Kind. Allerdings verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt ohne einen Antrag um weitere vier Wochen auf insgesamt 12 Wochen ab der Geburt.
Sollte die Geburt vor dem errechneten Termin stattfinden, so dass sich die sechs Wochen Mutterschutzfrist vor der Geburt verkürzen, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um diesen Zeitraum.
Bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen kann für jedes Kind Elternzeit genommen werden. Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag der Kinder nicht in Anspruch genommen wird, kann in dem Zeitraum ab dem dritten Geburtstag bis vor dem achten Geburtstag nachgeholt werden. Ab dem achten Geburtstag ist keine Elternzeit mehr möglich. Abhängig davon, ob die Kinder vor oder nach dem 1. Juli 2015 geboren sind, gibt es unterschiedliche Regelungen.
Für Zwillinge oder Mehrlinge wird nur einmal Elterngeld ausgezahlt, denn das Elterngeld schafft einen Ausgleich für den Verdienstausfall in der Zeit, in der die Kinder in den ersten Lebensmonaten betreut werden.
Das Elterngeld erhöht sich aber: Eltern bekommen einen Mehrlings-Zuschlag auf das Elterngeld, der sich mit der Anzahl der Mehrlinge erhöht.
Mit Zwillingen erhalten Eltern einen Zuschlag von 300 Euro auf das Basiselterngeld oder 150 Euro auf das ElterngeldPlus. Bei Drillingen den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen und so weiter.
Werden verschiedene Sozialleistungen in Anspruch genommen, wie zum Beispiel Wohngeld oder BAföG, wird das Elterngeld wie Einkommen behandelt und auf die Sozialleistung angerechnet. Das Elterngeld wird aber nicht komplett angerechnet, sondern nur der Teil, der höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag. Bei Zwillingen ist der Mindestbetrag doppelt so hoch, bei Drillingen ist er dreimal so hoch usw.