Patchworkfamilien sind längst keine Seltenheit mehr. Ein wichtiger Punkt, der auf die Patchworkfamilie zukommt, ist die Frage der Finanzen. Kindergeld, Unterhalt und Co. sollten genau in den Blick genommen werden. Denn oftmals ändert sich einiges mit dem Zusammenzug der Stieffamilie. Ein Patentrezept für Patchworkfamilien gibt es nicht. Vielmehr kommt es darauf an, eine individuelle Regelung der Finanzen zu finden, mit der alle Parteien leben können.
Wenn das Kind in einer Patchworkfamilie lebt, kommen beide leiblichen Eltern weiter für den Unterhalt auf: in Form von Pflege und Erziehung oder als Barunterhalt von dem Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber dem Stiefkind besteht nicht - auch dann nicht, wenn eine neue Ehe geschlossen wird.
Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, wird immer individuell bestimmt. Denn die Summe ist abhängig davon, wie hoch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist und wie alt das Kind ist, für das bezahlt werden muss. Darüber hinaus spielt es auch eine Rolle, ob für mehrere Kinder Unterhalt gezahlt werden muss.
Die Regelung, dass der vom Kind getrennt lebende Elternteil für den Unterhalt aufkommt, hat üblicherweise Gültigkeit, bis das Kind volljährig wird. Ab diesem Zeitpunkt sollte der finanzielle Unterhalt zwischen den leiblichen Eltern aufgeteilt werden. Wer dann wie viel zahlt, hängt vom jeweiligen Einkommen ab.
Derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammen in einem Haushalt lebt, erhält das Kindergeld. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen im Wechsel lebt, bekommt das Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält. Ein Stiefelternteil kann Anspruch auf das Kindergeld für sein Stiefkind haben, das in seinem Haushalt lebt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, die Ehe mit dem leiblichen Elternteil oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Weiterhin muss der kindergeldberechtigte Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur die leiblichen Kinder beitragsfrei mitversichert, der/die neue Lebenspartner*in und Stiefkinder nicht. Je nachdem, ob das leibliche Kind Mitglied in der Familienversicherung des Vaters oder der Mutter war, verbleibt es auch weiterhin in dieser Versicherung.
Bei der Berechnung bestimmter Leistungen für Kinder, wie das Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, werden Einkommen und Vermögen nicht nur des leiblichen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, sondern auch die des Stiefelternteils berücksichtigt. Steuerliche Freibeträge für Kinder können leibliche Elternteile unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Stiefelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.
Das Zusammenleben in Patchworkfamilien stellt neben vielen Glücksmomenten auch hohe Anforderungen an alle beteiligten Personen. Hoffnungen und Erwartungen bestehen bei Kindern und Erwachsenen genauso wie Ängste und Zweifel. Die Neubesetzung der Elternrolle sowie unterschiedliche Besuchsregelungen...
Familienkonstellationen sind im Wandel und damit auch die Strukturen innerhalb der Familien. Was muss beachtet werden? Wie sehen die Verhältnisse zwischen Stiefkindern und Stiefeltern rechtlich aus? Kann ein Stiefelternteil das Stiefkind adoptieren? Wie ist die...