Der Staat gewährt Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer. Anspruch auf diesen hat jede und jeder Alleinstehende, die oder der auch Kindergeld beziehen kann oder vom Kinderfreibetrag profitiert.
Damit die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wird, wurde dieser Steuerfreibetrag erhöht. Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird mit dem Steuerhilfegesetz aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.
Alleinerziehende erhalten ab 2020 für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro (zuvor: 1.908 Euro). Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro. Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie haben einen Anspruch auf Kindergeld.
In Ihrem Haushalt muss mindestens ein Kind wohnen und bei Ihnen gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird. An wen die Zahlung tatsächlich erfolgt, ist unerheblich. Den Entlastungsbetrag kann aber nur einer der beiden Elternteile bekommen.
Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt.
Wenn es bei Ihnen als alleinstehendem Elternteil gemeldet ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Ist das Kind zusätzlich bei dem/der Ex-Partner*in gemeldet, dann bekommt derjenige/diejenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld erhält.
Sie sind tatsächlich alleinstehend.
Im Einkommensteuergesetz ist genau definiert, was unter „alleinstehend“ zu verstehen ist (§ 24b Abs. 3 EStG). Sobald der alleinerziehende Elternteil mit einem/einer neuen Lebenspartner*in zusammenwohnt, entfällt diese Voraussetzung.
Sie haben den Entlastungsbetrag beantragt.
Das geht mit der Steuererklärung oder mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
Der Entlastungsbetrag können Sie in der Steuererklärung beantragen. Dafür müssen Sie auf der zweiten Seite der Anlage Kind die entsprechenden Felder zum Entlastungsbetrag ausfüllen. Dann reduziert der Entlastungsbetrag die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte. Auf der ersten Seite der Anlage Kind muss die Steueridentifikationsnummer des Kinds eingetragen werden. Kinder erhalten die Nummer mit der Geburt. Für jedes Kind wird eine eigene Anlage Kind benötigt.
Eine Alternative wäre beim Finanzamt die Steuerklasse II zu beantragen. Dazu stellen Sie einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ und füllen den Hauptvordruck und die Anlage Kinder aus. Danach wird der Entlastungsbetrag und auch der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der/Die Arbeitgeber*in zieht wegen des Freibetrags dann weniger an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag ab.
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