Im neuen Jahr treten einige neue Gesetze bzw. Änderungen in Kraft. Einige davon betreffen auch Familien und damit ihr nicht den Überblick verliert, haben wir die wichtigsten Neuerungen kompakt für euch zusammengefasst.
Beim Elterngeld wurde die Einkommensgrenze gesenkt. Der Haushaltsentwurf 2024 des Bundesfinanzministers sieht für das Bundesfamilienministerium eine Kürzung der Ausgaben in Höhe von 218 Millionen Euro vor. Um die Vorgaben zu erfüllen, soll die Zahl der Anspruchsberechtigen beim Elterngeld reduziert werden. Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 150.000 € (beide Lebenspartner zusammengerechnet) erhalten ab 2024 kein Elterngeld mehr. Damit soll verhindert werden, dass das Elterngeld in Gänze für alle gekürzt wird. Stattdessen fällt die Leistung nur für hohe Einkommen weg.
Ab 2024 erhöht die Bundesregierung den Kinderfreibetrag von 6024 auf 6612 Euro. Pro Kind erhalten Eltern also insgesamt 9540 Euro Steuernachlass. Das Kindergeld bleibt bei 250 Euro monatlich (3000 Euro jährlich). Dadurch rechnet sich der Freibetrag für deutlich mehr Familien. Familien, die vom Kindergeld in den Kinderfreibetrag rutschen, bleibt mehr Netto vom Brutto. Familien, die ohnehin schon den Freibetrag beziehen, bleibt durch die Erhöhung ebenfalls mehr.
Das Kinderpflegekrankengeld kann in 2024 und 2025 länger in Anspruch genommen werden als bisher. Elternteile können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt bisher 10), Alleinerziehende können pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20) Kinderkrankengeldtage erhalten. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25) und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).
Der Kinderreisepass wie 2024 abgeschafft. Der Bundestag hat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2024 Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Pässe gelten noch bis zur Ablauffrist weiter. Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr kann künftig, je nach Bedarf, ein Personalausweis, Reisepass oder bei entsprechender Anerkennung ein vorläufiges Dokument ausgestellt werden. Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Im Steuerjahr 2024 erhöht sich der Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für ein versteuerndes Einkommen bis zu dieser Höhe fällt bei einem ledigen Steuerzahler keine Steuer an. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 23.208 Euro. Finanzminister Christian Lindner plant trotz Sparkurs sogar noch eine Erhöhung des Grundfreibetrags um 180 Euro. Diese zusätzliche Steuerentlastung dürfte aber erst später im Jahr in Kraft treten – dann jedoch rückwirkend.
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.
Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber.
Das Pflegegeld steigt Anfang des Jahres um 5 Prozent. Wenn Sie bereits Pflegegeld erhalten, dann bekommen Sie ab Januar automatisch mehr Geld. Die Pflegegeld-Erhöhung 2024 ist die erste Anpassung seit 2017. Die nächste erfolgt zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent. Auch die Pflegesachleistungen steigen zum Jahresbeginn um 5 Prozent. Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, rechnet Ihre Pflegekasse ab Januar automatisch mit dem höheren Betrag. Die Erhöhung der Pflegesachleistungen 2024 ist die erste Anpassung seit 2022. Die nächste folgt, so wie beim Pflegegeld, am 01.01.2025 und erhöht die Beträge noch einmal um 4,5 Prozent.
Die Azubi-Mindestlöhne steigen im Jahr 2024 gestaffelt. Das Bundesbildungsministerium (BMBF) hat im Bundesgesetzblatt vom 18. Oktober 2023 die neuen Beträge der monatlichen Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG für das Jahr 2024 bekanntgegeben.
Die monatlichen Beträge werden wie folgt festgelegt: 1. Lehrjahr: 649 Euro 2. Lehrjahr: 766 Euro 3. Lehrjahr: 876 Euro 4. Lehrjahr: 909 Euro
Der Regelbedarf erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2024 um 61 auf 563 Euro, für Paare je Partner von 451 Euro auf 506 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 451 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 471 Euro. Kinder von 6 bis 13 Jahren erhalten dann 390 Euro und Kinder unter 6 Jahren 357 Euro. Ab Mitte Dezember 2023 werden die Bescheide für 2024 verschickt. Aufgrund der hohen Zahl kann der Versand der Bescheide bis in den Januar 2024 dauern. Sofern der Bewilligungsbescheid bis in das kommende Jahr dauert, muss kein neuer Antrag gestellt werden.
Insgesamt wird der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ab dem kommenden Jahr um 9,7 Prozent steigen, nachdem er bereits zum Jahreswechsel auf 2023 um 10,3 Prozent nach oben angepasst wurde. Damit beläuft sich die Anhebung des Unterhalts innerhalb eines zwei-Jahres-Zeitraums auf 20 Prozent. Auf Basis der 6. Mindestunterhaltsverordnung ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Werte: Altersstufe: bis 31.12.2023 / ab 01.01.2024 0-5 Jahre: 437 Euro / 480 Euro 6-11 Jahre: 502 Euro / 551 Euro 12-17 Jahre: 588 Euro / 645 Euro
Die genaue Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
Vertragsärzte haben jetzt dauerhaft die Möglichkeit, Patienten mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese ist bei Patienten möglich, die der Praxis bekannt sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und die Abklärung nicht per Videosprechstunde möglich ist. Eine Krankschreibung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient danach weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.