Für die Höhe des Unterhalts wird die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" als Richtlinie herangezogen. Diese berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse der Personen. Sie stellt einen Hinweis auf den monatlichen Unterhaltsbedarf dar, wenn eine Person zwei anderen Personen Unterhalt schuldet.
Sie können sich dazu, ob Ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch hat, beim Jugendamt beraten lassen.
Der Mindestunterhalt soll das Existenzminimum des Kindes sichern und wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf 2023 angehoben. Auch für 2024 wird es eine Erhöhung geben. Laut der Düsseldorfer Tabelle 2024 liegt der monatliche Mindestbedarf bei einem Nettoeinkommen bis 2100 Euro für Kinder bis zum fünften Lebensjahr bei 480 Euro. Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr liegt der Betrag ab 2024 bei 551 Euro. Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr liegt der Mindestunterhalt 2024 bei 645 Euro. 689 Euro muss man für Kinder ab 18 Jahren zahlen.
Typischer Fall: Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Es kommt zur Trennung. Der Ehemann zahlt Unterhalt für die beiden Kinder. Dann lernt er eine neue Frau kennen und bekommt mit ihr ein weiteres Kind. Es stellt sich die Frage: hat die Geburt des weiteren Kindes irgendeinen Einfluss auf die Unterhaltszahlungen für die “alten” Kinder?
Es gilt der Grundsatz: alle Kinder eines unterhaltspflichtigen Elternteils sind untereinander gleichberechtigt. Egal, in welcher Beziehung sie geboren wurden. Die “alten” Kinder dürfen gegenüber den “neuen” Kindern also nicht benachteiligt werden. Der Unterhalt für das neue Kind darf deshalb bei der Berechnung des Unterhalts für die “alten” Kinder nicht etwa vorab vom Einkommen abgezogen werden. Denn das würde dazu führen, dass der Unterhalt für die “alten” Kinder nach einem niedrigeren Einkommen berechnet würde als der Unterhalt für das neue Kind.
In diesem Falle greift der Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Die Zielsetzung besteht darin, den finanziellen Schwierigkeiten zu begegnen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen kann bzw. will. Dieser Elternteil wird nicht von seiner Unterhaltsverpflichtung befreit, sofern der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Elternteil gehen in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Diese Ansprüche werden gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschusskasse geltend gemacht und gegebenenfalls eingeklagt und / oder vollstreckt.