Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Den Unterhaltsvorschuss gibt es für Kinder bis zum 12. Geburtstag. Ist das Kind schon älter, kann der Unterhaltsvorschuss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Voraussetzungen für den Erhalt von Unterhaltsvorschuss:
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2024 monatlich:
Die Beträge mindern sich:
Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle (Unterhaltsvorschusskasse) beantragen. Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnorts (interaktive Karte).
Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen. Bitte verwenden Sie dazu das Antragsformular. Dieses Formular bekommen Sie bei den Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltungen.
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