Der Begriff Beistandschaft bezeichnet eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung für Kinder und Jugendliche. Dabei handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Jugendämter, insbesondere alleinerziehende Elternteile bei der Feststellung der Vaterschaft des Kindes und der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes zu unterstützen.
Zur Begründung einer Beistandschaft muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Jugendamt (am Wohnort des/der Antragstellers*in) eingereicht werden. Die Beistandschaft tritt dann automatisch mit Zugang des Antrags beim Jugendamt ein, eine gesonderte Genehmigung des Antrags ist nicht erforderlich.
Antragsberechtigt ist der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat oder das Elternteil bei dem das Kind lebt, beziehungsweise dem die überwiegende Betreuung des Kindes obliegt. Auch wenn das Kind noch nicht geboren wurde, kann die werdende Mutter einen Antrag auf Beistandschaft stellen.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, wobei bei ehelichen Kindern die Vaterschaftsvermutung greift, soweit die Vaterschaft nicht angefochten wurde.
Der Elternteil, der die Beistandschaft ursprünglich beantragt hat, kann sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt auch wieder beenden. Auch hier besteht die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Beendigung.
Beispiel: Eine allein sorgeberechtigte Mutter hat eine Beistandschaft sowohl zur Feststellung der Vaterschaft als auch zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beantragt. Nachdem der Vater seine Bereitschaft zur Anerkennung seiner Vaterschaft signalisiert, beendet sie die Beistandschaft teilweise und beschränkt sie auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.