Der besondere Fokus liegt hierbei auf finanziell benachteiligte und/oder kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Familien mit behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie Menschen mit ärztlich bescheinigter Erholungsbedürftigkeit. Gemeinnützige Familienferienstätten gehören zu den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Dabei meint Familienerholung mehr als Erholung im engeren Sinne: Es geht darum, den familiären Zusammenhalt zu stärken und bei Bedarf über weitere Hilfen zu informieren.
Eine Einzelperson kann eine Familienerholungsmaßnahme nicht beantragen. In Mecklenburg-Vorpommern muss der Antrag durch eine gemeinnützige Familienferienstätte oder einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erfolgen. Die Antragsteller müssen die Voraussetzungen gemäß § 74 Absatz 1 SGB VIII erfüllen. Die Erholungsangebote enthalten Übernachtung mit Vollverpflegung sowie Programme für die gemeinsame Freizeitgestaltung für und mit teilnehmenden Familien.
Die Zuwendung beträgt pauschal je Übernachtung 30 Euro pro Person bei fünf bis sieben Tagen, darüber hinaus ist sie gestaffelt von 26 Euro bis 15 Euro pro Person und Übernachtung.
In der Regel sind Gruppenfreizeiten nur für Kinder und Jugendliche nicht möglich. Der Schwerpunkt der gemeinnützigen Familienferienstätten ist gemeinsamer Urlaub von Eltern (oder Großeltern) und Kindern. Etliche Häuser bieten aber thematische Gruppen-Freizeiten für Familien an.