Ihr Recht auf Elternzeit bezieht sich auf bis zu 36 Monate, die Sie alleine nehmen oder mit Ihren/Ihrer Partner*in aufteilen können. Um die vollen 36 Monate Elternzeit in Anspruch zu nehmen, müssen Sie mindestens zwölf Monate Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes beantragen. Die weiteren 24 Monate Elternzeit können Sie dann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen.
Eine Elternzeit Verlängerung kann – unter Zustimmung des/der Arbeitgebers*in – ebenfalls in Anspruch genommen werden.
Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, die Eltern-Kind-Bindung nach der Geburt zu stärken und den Grundstein für eine partner-schaftliche Aufteilung der Sorgearbeit zu legen, soll 2024 der bereits länger geplante Vaterschaftsurlaub gesetzlich verankert werden. Dem zweiten Elternteil werden nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Wochen (zehn Arbeitstage) bezahlter Sonderurlaub nach der Geburt des Kindes gewährt. Ein genauer Startzeitpunkt steht noch nicht fest.
Möchten Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei Ihrem/Ihrer Arbeitgeber*in anmelden. Dies muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und es ist Ihre eigenhändige Unterschrift erforderlich. Somit reicht es nicht aus, wenn Sie die Anmeldung Ihrer Elternzeit per Mail, per Fax oder auch mündlich überbringen. Im besten Fall lassen Sie sich den Erhalt Ihres Antrags zudem auch quittieren und entsprechend bestätigen. Sollte es dann zu Streitigkeiten kommen, können Sie in jedem Fall nachweisen, dass und wann Sie Ihre Elternzeit beantragt haben.
Die Beschäftigten genießen in der Elternzeit Kündigungsschutz und haben nach deren Ablauf das Recht auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Auf den früheren Arbeitsplatz können Beschäftigte nur dann zurückkehren, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Ein von Anfang an befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit Zeitablauf, auch während der Elternzeit.